Regelungen für das WiSe 2021/2022

Zutritts- und Teilnahmeverbot:


Das Zutritts- und Teilnahmeverbot ist in der Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg (CoronaVO) nicht mehr aufgeführt. Für Prüfungen gilt jetzt die Corona-Verordnung Absonderung (CoronaVO Absonderung):

Hier in Auszügen (nicht vollständig):

§ 3 Absonderung von krankheitsverdächtigen und positiv getesteten Personen

(1) Krankheitsverdächtige Personen müssen sich unverzüglich in Absonderung begeben.

(2) Positiv getestete Personen, die sich nicht bereits nach Absatz 1 in Absonderung befinden, müssen sich unverzüglich nach Kenntnisnahme des positiven PCR- oder Schnelltestergebnisses in Absonderung begeben.

Das Zuwiderhandeln gegen Absonderungsverordnung stellt gemäß § 6 CoronaVO Absonderung eine Ordnungswidrigkeit dar.

 

Mund-Nasen-Bedeckung:


Gemäß der für das KIT relevanten Corona-Verordnungen besteht am KIT eine generelle Tragepflicht von FFP2-Masken auf allen Verkehrswegen und Verkehrsflächen innerhalb von Gebäuden, zum Beispiel Tür- und sonstige Eingangsbereiche, Durchgänge, Flure, Treppenhäuser, Sanitäranlagen, Wege bei Veranstaltungen und sonstigen Begegnungsflächen. Bei Prüfungen, auch wenn der Platz eingenommen wurde, besteht während der Prüfung ebenfalls eine Tragepflicht für eine Mund-Nasen-Bedeckung. Bei Klausuren kann am Platz aber auf eine medizinische Maske gewechselt werden.

Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckungs-Tragepflicht aus medizinischen Gründen
Sofern ein/e Studierende/r eine Befreiung von der Mund-Nasen-Bedeckungs-Tragepflicht geltend machen will, ist hierfür ein ärztliches Attest vom behandelnden Arzt erforderlich, aus dem eindeutig hervorgeht, welche Einschränkungen und Folgen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung, für die betroffene Person haben würde. Die Erkrankung selbst muss dabei nicht genannt werden.
Dieses muss 7 Werktage vor der Prüfung beim/bei der Prüfenden eingereicht werden, so dass rechtzeitig Alternativmöglichkeiten geprüft werden können, da die Teilnahme an der planmäßigen Präsenzprüfung ohne Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist. Eine Alternative kann z.B. darin bestehen, dass die Prüfung in einem separaten Raum durchgeführt wird.
 

Besondere Regelungen für Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen


Können betroffene Personen durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie an einer chronischen Erkrankung oder Allergie leiden, die zu coronaspezifischen Symptomen führt, ist das KIT bestrebt, ihnen eine Teilnahme an der Prüfung zu gestatten, dies möglichst in einem gesonderten Raum. Um hier die geeigneten organisatorischen Maßnahmen ergreifen zu können, werden die betroffenen Prüflinge gebeten, sich frühzeitig (mind. 7 Tage vor der Prüfung) mit der/dem Prüfenden in Verbindung setzen.
Bei sonstigen besonderen Anliegen ist, wie bisher, der Prüfungsausschuss zuständig.
 

Prüfungsräume und Gebäudezugang, 3G-Nachweis


Die Hochschulgebäude sind weiterhin nur für Hochschulangehörige geöffnet und für die Öffentlichkeit geschlossen. Die Gebäude sind aber zu den täglichen Prüfungszeiten offen und der Zugang zu den Prüfungsräumen somit gewährleistet. Bitte folgen Sie der Zugangsbeschilderung an den Gebäuden.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen Hygienevorschriften (für alle Teilnehmenden), zur Verdeutlichung sind die möglichen Einzelmaßnahmen nochmals aufgeführt:

  • Es gilt uneingeschränkt, dass der Zutritt zu den Gebäuden und den Hörsälen nach der 3G-Regel zu erfolgen hat. Jeder Studierende muss einen vollständigen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis (nicht älter als 6 Monate) oder einen tagesaktuellen Testnachweis vorlegen. Nur dann darf er das Gebäude betreten und an der Klausur teilnehmen.
  • Nach Ankunft im Gebäude und vor Betreten des Hörsaals sind Sie aufgefordert, gründlich die Hände zu waschen und/oder das bereitgestellte Handdesinfektionsmittel zu nutzen.
  • Beim Zugang zum Prüfungsraum ist sicherzustellen, dass der Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m zwischen den Wartenden eingehalten wird.
  • Die Aufgabenblätter werden vorab in Umschläge verpackt und entweder bei der Identitätskontrolle am Hörsaaleingang ausgegeben oder auf den Tischen ausgelegt; nach der Klausur werden sie in den Umschlag zurückgesteckt und unter Wahrung des Abstandsgebots in einen oder mehrere bereitgestellte Sammelbehälter (Boxen) eingeworfen.
  • Wo umsetzbar, werden die Zugänge zu den Prüfungsräumen entweder als Eingangs- oder als Ausgangstüre genutzt.
  • Die Studierenden (Prüflinge) dürfen sich weder vor noch nach der Klausur vor dem Hörsaal oder vor dem Gebäude versammeln. Sie verlassen das Gebäude nach der Prüfung einzeln und entfernen sich zügig.